Der Unternehmer erkennt Unklarheiten oder Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen während er sein Angebot anfertigt und möchte dies mit dem Bauherren klären.
Bereits während der Ausschreibungsphase, also wenn noch gar kein Vertrag abgeschlossen wurde, verpflichtet die Norm SIA 118 und das allgemeine Recht den Unternehmer als Bieter, Unstimmigkeiten, welche er in der Ausschreibung erkennt, dem Bauherrn anzuzeigen. Ist dem Bieter in der Ausschreibung etwas unklar oder braucht er für sein Angebot weitere Angaben, so hat er diese vom Bauherrn zu verlangen. Der Bauherr muss gemäss Art. 15 Abs. 2 Norm SIA 118 die verlangten Angaben allen Bietern schriftlich mitteilen.
Vorausgesetzt der Bauherr ist fachkundig oder wird fachkundig vertreten, muss ein Bieter eine Ausschreibung nicht prüfen, da er gemäss Art. 8 Abs. 3 Norm SIA 118 davon ausgehen kann, dass er in das Leistungsverzeichnis nur noch seine Preise eintragen muss. Fehler, die der Bieter erkennt, muss er aber mitteilen. Dies ergibt sich aus der vorvertraglichen Treue- und Aufklärungspflicht.
Bei einem privaten, nicht sachverständigen Bauherrn, der auch nicht durch eine sachverständige Bauleitung vertreten wird, muss der Unternehmer die Ausschreibung, und später, wenn ein Vertrag zustande kommt, auch die Ausführungsunterlagen und den Baugrund gemäss Art. 25 Abs. 3 Norm SIA 118 prüfen.
Art. 8 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3 Norm SIA 118